Allgemeine Verkaufsbedingungen der Kabeltechnik Mathuse GmbH

Allgemeine Verkaufsbedingungen der Kabeltechnik Mathuse GmbH

Die nachstehenden Verkaufsbedingungen bilden einen wesentlichen Bestandteil der Angebote und Auftragsbedingungen der Kabeltechnik Mathuse GmbH (nachfolgend KAMA genannt).

1. Allgemeines

1.1. Sämtlichen Lieferungen liegen ausschließlich diese Geschäftbedingungen zugrunde; entgegenstehende Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Bestellers erkennt KAMA nicht an, es sei denn, KAMA hätte ausdrücklich schriflich ihrer Geltung zugestimmt. Die KAMA Verkaufsbedingungen gelten selbst dann, wenn KAMA in Kenntnis entgegenstehender oder von KAMA-Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.

1.2. An Abbildungen, Zeichnungen, Spezifikationen und anderen Unterlagen (nachfolgend Unterlagen) behält sich KAMA Eigentums- und Urheberrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, KAMA hat ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung erteilt. Zu Angeboten gehörige Unterlagen sind an KAMA zurückzugeben, sofern keine Auftragserteilung erfolgt und die Herausgabe von KAMA verlangt wird. Satz 1 und 2 findet entsprechende Anwendung auf Untelagen des Bestellers; diese dürfen allerdings solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen KAMA zulässigerweise Lieferungen oder Leistungen übertragen hat.

1.3. KAMA behält sich vor, in für den Besteller zumutbarem Umfang, Teillieferungen und Teilleistungen durchzuführen.

1.4. KAMA ist berechtigt, zur Erfüllung der Verpflichtungen sich anderer zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.


2. Vertragsinhalt / Vertragsabschluss

2.1. Von KAMA gefertigte vorvertragliche Mitteilungen wie Kostenvoranschläge und Beschreibungen sind unverbindlich, es sei denn, es ist eine andere schriflliche Vereinbarung getroffen worden.

2.2. Katalog- und Prospektangaben, Merkblätter, anwendungstechnische Hinweise und sonstige, allgemeine Informationen sind nicht Vertragsbestandteil und garantieren keine Eigenschaft, es sei denn, es ist etwas anderes schriftlich vereinbart.

2.3. Bestellungen sind für KAMA nur verbindlich, soweit KAMA sie schriftlich bestätigt. Der Besteller ist an seine Bestellung bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Eingang bei KAMA gebunden.


3. Preise / Zahlungsbedingungen

3.1. Die Preisstellung erfolgt einschließlich Ringverpackung. Diese Preise gelten ab Werk KAMA. Bei Auslandssendungen liefert KAMA ab € 1000,00 Nettofakturenwert frei deutscher Grenze. Bei Abholung findet keine Frachtvergütung statt. Expressgutspesen und Porto gehen zu Lasten des Bestellers.

3.2. Bei Aufträgen mit einem Nettowarenwert unter € 60,00 berechnet KAMA einen Bearbeitungszuschlag bis zu € 20,00.

3.3. Bei Aufträgen über Schnittlängen berechnet KAMA einen Aufschlag von € 10,00 je Schnitt.

3.4. KAMA Preise basieren, soweit in den Angeboten keine andere Kupfer-Basis festgelegt ist, auf einer Kupferbasis von € 150,-/% kg Kupfer. Maßgebend für die Ermittlung der Rohstoffwerte sind die DEL. Die DEL ist die Börsennotierung für Deutsches Elektrolytkupfer für Leitzwecke, d.h. 99,5% reines Kupfer. Die DEL ist in EURO pro 100 kg angegeben. Sie steht im Witschaftsteil der Tageszeitung unter der Rubrik „Warenmärkte“. Weicht die Notierung vom Grundpreis ab, so erhöhen bzw. ermäßigen sich die Verkaufspreise je Preiseinheit um den Betrag, der sich aus der Multiplikation der Cu-Zahl und der Metallpreisdifferenz ergibt. Alle Rohstoffzu- oder -abschläge gelten stets rein netto. Mehrwertsteuer ist hierin nicht enthalten; sie wird in den Rechnungen gesondert zugeschlagen. Kupferzuschläge sind nicht skontierbar.

3.5. Längenzuschläge und -abschläge: KAMA ist berechtigt, bis zu 10% der Bestellmenge der Mehr- oder Mindermenge zu liefern. Die Lieferung von Sonderleitungen erfolgt in produktionstechnisch bedingten Fertigungslängen.

3.6. Bei Teilleistungen steht KAMA das Recht auf Teilzahlungen zu.

3.7. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in KAMA Preisen nicht enthalten; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3.8. Die Hereingabe von Wechseln bedarf der Zustimmung von KAMA; deren Spesen und Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

3.9. Alle Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen netto. Legierungszuschläge sind nicht skontierbar. Alle Forderungen sind sofort fällig und spätestens bis zum 30. Tag netto nach Rechnungsdatum bzw. nach Zugang der Versandbereitschaft zu zahlen. KAMA bleibt das Recht vorbehalten, im Einzelfall eine Anzahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug des Bestellers schuldet dieser KAMA Zinsen in Höhe der banküblichen Debetzinsen, mindestens aber 8%-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab Verzugseintritt; KAMA behält sich die Geltendmachung eines weiteren Schadens vor.

3.10. Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers ist KAMA – unbeschadet unserer sonstigen Rechte gemäß § 321 BGB – befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen oder Leistungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.

3.11. Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Besteller zur Aufrechnung.

3.12. Bei Nichtabnahme der Ware im vereinbarten Zeitraum oder bei einer Auftragsstornierung seitens des Kunden ohne Verschulden von KAMA behält sich KAMA das Recht auf eine Stornogebühr in Höhe des entstandenen Schadens, mindestens jedoch 20% des Auftragswertes vor. Eine Stornierung des Auftrages durch den Kunden bedarf in jedem Fall der schriftlichen Zustimmung von KAMA.


4. Eigentumsvorbehalt

4.1.Bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen von KAMA aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller bleiben die verkauften Waren Eigentum von KAMA. Der Besteller ist befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen.

4.2. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der KAMA-Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert. Bleiben bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt KAMA Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren.

4.3. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils (vgl. Ziffer 4.2.) zur Sicherung an KAMA ab. KAMA nimmt die Abtretung an. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf, bis zur Einstellung seiner Zahlungen oder bis zur Stellung eines Insolvenzantrags über sein Vermögen an KAMA für KAMA Rechnung einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Besteller auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe des KAMA Forderunganteils solange unmittelbar an KAMA zu bewirken, als noch Forderungen von KAMA gegen den Besteller bestehen.

4.4. Zugriffe Dritter z.B. durch Pfändungen auf die KAMA gehörenden Waren und Forderungen sind KAMA vom Besteller unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.

4.5. Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung der KAMA Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.

4.6. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die KAMA Forderungen nachhaltig um mehr als 10%, so wird KAMA auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherheiten nach KAMA Wahl freigeben.


5. Lieferung / Leistung / Abnahmepflicht

5.1. Liefer- und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie von KAMA ausdrücklich als verbindlich schriftlich bestätigt worden sind.

5.2. Liefer- und Leistungsfristen beginnen frühestens mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn die Ware das Lager innerhalb der Frist verlassen hat.

5.3. Die Einhaltung von Liefer- und Leistungsfristen setzt die Abklärung aller technischen Fragen insbesondere den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernder Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben und sonstiger Verpflichtungen des Bestellers voraus. Sind die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt, verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, sofern KAMA die Verzögerung zu vertreten hat.

5.4. Sollte KAMA durch behördliche Anordnungen oder Maßnahmen, höherer Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder durch den Eintritt unvorhergesehener, von KAMA nicht zu vertetender Hindernisse, die außerhalb des Willens von KAMA oder seiner Zulieferanten liegen, an der termingerechten Lieferung oder Leistung gehindert sein, tritt eine angemessene Fristverlängerung ein.

5.5. Dauern die unter Ziffer 5.4. aufgeführten Liefer- oder Leistungshindernisse unangemessen lange an, sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dem Besteller steht das Recht zum Rücktritt erst nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist zu, es sei denn, es ist ein handelsrechtliches Fixgeschäft schriftlich vereinbart. Sonstige Ansprüche stehen dem Besteller nicht zu.

5.6. Wird die Liefer- oder Leistungsfrist aus Gründen überschritten, die KAMA zu vertreten haben, ist der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt berechtigt. Ansprüche auf Schadensersatz richten sich nach Bestimmungen der Ziffer 8.

5.7. Verursacht der Besteller eine Verzögerung des Versandes oder der Zustellung der Liefergegenstände, so ist KAMA berechtigt, die dadurch entstehenden Mehraufwendungen für KAMA insbesondere Lagerkosten in Rechnung zu stellen.

5.8. Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflichten nicht, so ist KAMA berechtigt, ungeachtet sonstiger Rechte, die entstandenen Kosten für die Rücknahme, dem Besteller zu berechnen. Rücknahme von Liefergegenständen durch die KAMA im Kulanzwege setzen einwandfreien Zustand, Originalverpackung und frachtfreie Anlieferung nach Terminverständigung voraus.

5.9. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist KAMA berechtigt, an weiteren Lieferungen oder Leistungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.

5.10. Einwegtrommeln werden von KAMA nicht zurückgenommen.


6. Gefahrübergang

6.1. Bei Lieferungen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes auf den Besteller über, sobald der Liefergegenstand an den vom Besteller beauftragten Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt übergeben wurde.

6.2. Erfolgt die Versendung des Liefergegenstandes auf Wunsch des Bestellers zu einem späteren als dem vereinbarten Liefertermin oder verzögert sich die Versendung aufgrund eines vom Besteller zu vertretenden Umstandes, so geht die Gefahr ab Zugang der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.


7. Gewährleistung

7.1. Alle Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung von KAMA Produkten, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen; sie befreien den Besteller weder von eigenen Prüfungen und Versuchen noch von dem Einsatz oder der Beauftragung qualifizierten Personals. Für eine besondere Verwendung der KAMA Produkte haftet KAMA nur, wenn KAMA diese zuvor schriftlich mitgeteilt und von KAMA bestätigt wurde.

7.2. Der Besteller hat die gelieferte Ware nach Eingang auf Mängel – auch durch eine Probeverarbeitung – unverzüglich zu untersuchen; anderenfalls gilt die Ware im Hinblick auf den Mangel als genehmigt.

7.3. Mängelrügen werden nur berücksichtigt, wenn diese unverzüglich nachdem sich der Mangel gezeigt hat, spätestens aber unverzüglich nach seiner Entdeckung, schriftlich unter Beifügungen von Belegen oder Spezifikationen, der Beschreibung des Fehlerbildes, gerügt werden; erkennbare Mängel sind spätestens innerhalb von zehn Tagen zu rügen. Unterlässt der Besteller die Anzeige, gilt die Ware im Hinblick auf den Mangel als genehmigt.

7.4. Die Gewährleistungsverpflichtung von KAMA beschränkt sich zunächst nach der Wahl von KAMA auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Hierzu hat der Besteller KAMA die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Ist die Nacherfüllung zweimal fehlgeschlagen, stehen dem Besteller die gesetzlichen Gewährleistungrechte zu, Schadensersatz nur unter den Voraussetzungen dieser Bedingungen.

7.5. Die Gewährleistung entfällt, wenn Betriebs-, Installation- oder Wartungsweisungen nicht befolgt werden.

7.6. Beanstandete Ware darf nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis von KAMA zurückgesandt werden. Der Besteller hat in diesem Fall eine fachgerechte und transportsichere Verpackung auszuwählen.

7.7. Die in Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtung ersetzten Teile gehen im Fall eines berechtigten Interesses mit dem Ausbau in das Eigentum von KAMA über.

7.8. Für Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen haftet KAMA im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand und zwar bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefer- oder Leistungsgegenstand geltenden Gewährleistungsfrist.

7.9. Für die Lieferung von Neuprodukten beträgt die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche zwölf Monate ab Besitzübernahme des Liefergegenstandes durch den Besteller oder seines Beauftragten, falls letzterer die Sache zeitlich vor dem Besteller in Besitz nimmt. Die gesetzliche Verjährungsfrist gilt, wenn KAMA den Mangel arglistig verschwiegen und / oder vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

7.10. Gebrauchte Sachen liefert KAMA unter Ausschluss jeder Gewährleistung, es sei denn, dass etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Die gesetzliche Verjährungsfrist gilt, wenn KAMA den Mangel arglistig verschwiegen und / oder vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

7.11. Eine Hemmung der Verjährungsfrist durch Verhandlungen, § 203 BGB, tritt nur ein, wenn diese mit den gesetzlichen Vertretern von KAMA geführt werden.


8. Schadensersatz

8.1. Schadensersatzansprüche gegen KAMA, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Haftung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei:

  • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung, die KAMA zu vertreten hat, beruhen, und/oder
  • sonstigen Schäden, die auf einer vorsätzlichen, arglistigen oder einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von KAMA beruhen und/oder
  • bei der schuldhaften Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks

gefährdet und/oder auf deren Einhaltung der Besteller vertrauen kann. In einem solchen Fall haftet KAMA, sofern die Pflichtverletzung nicht grobfahrlässig oder vorsätzlich begangen wurde, beschränkt bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadenseratzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und unmittelbare Folgeschäden können im Falle nur einfacher Fahrlässigkeit nicht verlangt werden, es sei denn, ein von KAMA garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Besteller gegen solche Schäden abzusichern. Bei der Verletzung sonstiger Pflichten haftet KAMA bei einfacher Fahrlässigkeit nicht.

8.2. KAMA haftet nicht für die Verletzung fremder Schutzrechte, sofern die Schutzrechtsverletzung auf Zeichnungen, Entwicklungen oder sonstigen Angaben des Bestellers basiert.


9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Sonstiges

9.1. Erfüllungsort für die Lieferung ist der Geschäftssitz von KAMA.

9.2. Der Kaufvertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.

9.3. Sofern der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der KAMA Geschäftssitz vereinbart. KAMA ist jedoch berechtigt, den Besteller an dem Gericht zu verklagen, in dessen Bezirk der Besteller seinen Sitz hat.

9.4. Sofern der Besteller seinen Sitz in einem Staat hat, der weder Mitglied der EU noch der EFTA ist (Mitgliedsstaaten der EFTA sind Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein), findet 9.3. keine Anwendung. Stattdessen werden alle aus oder in Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) von drei Schiedsrichtern, die nach vorstehender Regelung benannt werden, endgültig entschieden. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist der KAMA Geschäftssitz in Deutschland. Das anwendbare materielle Recht ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen des Internatinalen Privatrechts sowie der Regelungen des UN-Kaufrechts (CISG). Die Sprache des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Deutsch.

9.5. Sofern der Vertrag oder diese Bedingungen Schriftform vorsieht, ist diese auch gewahrt, wenn die Willenserklärung per Fax oder Email zugeht.


10. Verbindlichkeit des Vertrages

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen sowie des Vertrages selbst nicht berührt. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

Stand: Juli 2016